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Datenübermittlungssperre / Auskunftssperre

Datenübermittlungssperren

Damit kann der Einwohner eine Übermittlung von Meldedaten an Dritte unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen.

Das Meldegesetz sieht die Möglichkeit der Eintragung einer Datenübermittlungssperre in folgenden Fällen vor:

  • Übermittlung  von Daten an Parteien und Wählergruppen im
    Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen
  • Übermittlung von Daten an Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen
  • Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
  • Übermittlung von Daten an die Religionsgemeinschaften,
    denen man nicht selbst aber ein Familienmitglied angehört

Auskunftssperren

Die Meldebehörde darf Dritten einfache Melderegisterauskünfte ( Name, Vorname, Doktorgrad, Anschrift) und unter bestimmtem Voraussetzungen erweiterte Melderegisterauskünfte erteilen. Die Melderegisterauskunft kann auf schriftlichen Antrag des Meldepflichtigen eingeschränkt werden, wenn:

Der Betroffene der Meldebehörde glaubhaft macht, dass bei einer Melderegisterauskunft ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Adobe PDFFormular: Datenübermittlungssperre / Auskunftssperre


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